Allgemeine Geschäftsbedingen (AGB)
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Mietverhältnisse zwischen Mietanhänger-bremgarten.ch, 8966 Oberwil-Lieli (nachfolgend «Vermieter») und der jeweiligen mietenden Person (nachfolgend «Mieter»).
Mit der Reservierung bzw. Übernahme des Anhängers akzeptiert der Mieter diese AGB.
2. Mietgegenstand
Vermietet werden Kofferanhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 750 kg.
Der Anhänger darf ausschliesslich entsprechend seiner technischen Zulassung, der gesetzlichen Vorschriften und den Anweisungen des Vermieters verwendet werden.
Der Mieter verpflichtet sich insbesondere, die zulässige Gesamtmasse sowie die zulässige Beladung des Anhängers jederzeit einzuhalten.
3. Mietdauer und Mietpreis
Der Mietpreis beträgt:
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1 Miettag: CHF 45.–
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jeder weitere Miettag: CHF 40.– pro Tag
Die gefahrenen Kilometer sind im Mietpreis unbegrenzt enthalten.
Als Miettag gilt grundsätzlich der vereinbarte Zeitraum von der Übergabe bis zur vereinbarten Rückgabe des Anhängers.
Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach vorgängiger Zustimmung des Vermieters möglich.
Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter für jeden zusätzlich begonnenen Miettag den entsprechenden Tagesmietpreis berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten, insbesondere wenn durch die verspätete Rückgabe eine nachfolgende Reservation beeinträchtigt wird.
4. Reservierung
Reservationen werden nach Bestätigung durch den Vermieter verbindlich.
Der Vermieter ist berechtigt, eine Reservation abzulehnen, wenn berechtigte Gründe dafür bestehen.
Der Mieter hat bei der Reservation wahrheitsgemässe Angaben zu machen.
5. Voraussetzungen für die Anmietung
Der Mieter muss über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügen und dafür sorgen, dass das verwendete Zugfahrzeug für das Ziehen des gemieteten Anhängers geeignet und zugelassen ist.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass sämtliche gesetzlichen Vorschriften bezüglich Führerausweis, Zugfahrzeug, Anhängelast, Beleuchtung, Ladungssicherung und Strassenverkehr eingehalten werden.
Der Vermieter kann die Übergabe des Anhängers verweigern, wenn Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Mieters, der Eignung des Zugfahrzeugs oder der ordnungsgemässen Verwendung des Anhängers bestehen.
6. Übergabe des Anhängers
Der Anhänger wird dem Mieter in einem verkehrssicheren und grundsätzlich gereinigten Zustand übergeben.
Der Mieter hat den Anhänger bei der Übernahme auf erkennbare Schäden und Mängel zu kontrollieren.
Festgestellte Schäden oder Mängel sind vor der Abfahrt dem Vermieter zu melden. Erfolgt keine Meldung, wird davon ausgegangen, dass der Anhänger bei der Übergabe keine weiteren für den Mieter erkennbaren Schäden aufwies.
Der Mieter hat den Anhänger sorgfältig zu behandeln und sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
7. Nutzung und Verbot der Weitervermietung
Der Anhänger darf nur vom Mieter bzw. von Personen verwendet werden, die vom Mieter ausdrücklich zur Nutzung berechtigt wurden und über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügen.
Eine Weitervermietung, Überlassung gegen Entgelt oder sonstige Übertragung an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.
Nicht erlaubt sind insbesondere:
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Überladung des Anhängers
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Transport von gefährlichen oder verbotenen Stoffen
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Transport von Personen im Anhänger
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Verwendung für rechtswidrige Zwecke
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mutwillige oder unsachgemässe Behandlung
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Verwendung trotz erkennbarer technischer Mängel
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Veränderungen oder Umbauten am Anhänger ohne Zustimmung des Vermieters
Der Mieter ist für die ordnungsgemässe Sicherung der Ladung verantwortlich.
8. Fahrten ins Ausland
Auslandfahrten sind grundsätzlich nur nach vorgängiger Zustimmung des Vermieters zulässig.
Der Mieter hat sich vor einer Auslandfahrt selbstständig über die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, Mautbestimmungen, Versicherungsanforderungen und sonstigen Vorschriften des betreffenden Landes zu informieren und diese einzuhalten.
9. Versicherung
Die Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch den Anhänger verursacht werden, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere nach den für das Zugfahrzeug geltenden Versicherungsbestimmungen.
Gemäss Schweizer Strassenverkehrsgesetz erstreckt sich die Versicherung des Zugfahrzeugs grundsätzlich auch auf die Haftpflicht für Schäden, die durch den Anhänger verursacht werden.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, ein geeignetes und korrekt versichertes Zugfahrzeug zu verwenden.
Die Versicherung des Zugfahrzeugs ist Sache des Mieters.
Der Vermieter übernimmt keine Garantie dafür, dass sämtliche Schäden am Anhänger, am Zugfahrzeug, an der Ladung oder an sonstigen Gegenständen durch die Versicherung des Mieters gedeckt sind.
Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, vor Antritt der Fahrt abzuklären, welchen Versicherungsschutz seine Fahrzeugversicherung für die Verwendung des Mietanhängers bietet.
10. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für Schäden am Anhänger, die während der Mietdauer durch unsachgemässe Behandlung, falsche Bedienung, Überladung, ungenügende Ladungssicherung, Unfall, Diebstahl, grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten entstehen, soweit diese Schäden nicht durch eine leistungspflichtige Versicherung gedeckt sind.
Der Mieter haftet insbesondere für:
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Schäden an Aufbau, Boden, Türen und Verschlüssen
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Schäden an Rädern und Reifen
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Schäden an Beleuchtung und elektrischen Einrichtungen
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Schäden durch Überladung
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Schäden durch ungenügende Ladungssicherung
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Verlust oder Beschädigung von Zubehör
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Verlust oder Diebstahl des Anhängers oder von Teilen davon
Der Mieter haftet auch für Schäden, die durch von ihm eingesetzte oder berechtigte Drittpersonen verursacht werden.
Die gesetzlichen Haftungsbestimmungen bleiben vorbehalten.
11. Unfall, Schaden oder Panne
Bei einem Unfall, Schaden oder einer Panne hat der Mieter unverzüglich geeignete Massnahmen zur Sicherung des Anhängers und der beteiligten Personen zu treffen.
Bei einem Unfall mit Drittpersonen sind, soweit erforderlich, die Polizei und die zuständigen Versicherungen zu informieren.
Der Vermieter ist unverzüglich über jeden Unfall, Schaden, Diebstahl oder sonstigen aussergewöhnlichen Vorfall zu informieren.
Der Mieter darf Reparaturen am Anhänger grundsätzlich nur nach vorgängiger Zustimmung des Vermieters veranlassen, ausser eine sofortige Massnahme ist zur Vermeidung eines grösseren Schadens zwingend erforderlich.
12. Diebstahl
Der Mieter hat den Anhänger während der gesamten Mietdauer angemessen gegen Diebstahl zu sichern.
Bei einem Diebstahl ist unverzüglich die Polizei zu verständigen und der Vermieter zu informieren.
Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche für die Schadenabwicklung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
13. Rückgabe
Der Anhänger ist zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben.
Der Anhänger ist grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, in dem er übernommen wurde, abzüglich der üblichen Gebrauchsspuren.
Der Innenraum ist vom Mieter vollständig von Abfall, Ladungsresten und groben Verschmutzungen zu befreien.
Bei aussergewöhnlicher Verschmutzung kann der Vermieter die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten dem Mieter in Rechnung stellen.
Fehlendes oder beschädigtes Zubehör wird dem Mieter entsprechend dem entstandenen Schaden verrechnet.
14. Verspätete Rückgabe
Eine verspätete Rückgabe ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Für die zusätzliche Mietdauer wird der jeweils geltende Tagesmietpreis berechnet.
Entstehen dem Vermieter durch eine verspätete Rückgabe weitere Kosten oder Schäden, insbesondere aufgrund einer nicht möglichen Weitervermietung, kann der Vermieter diese Kosten geltend machen, soweit der Mieter die verspätete Rückgabe zu verantworten hat.
15. Zustand des Anhängers
Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietdauer auftretende technische Probleme oder Schäden unverzüglich dem Vermieter zu melden.
Der Anhänger darf bei sicherheitsrelevanten Mängeln nicht weiter betrieben werden.
Eigenmächtige Reparaturen, Veränderungen oder technische Eingriffe sind nicht gestattet, sofern sie nicht zur unmittelbaren Gefahrenabwehr notwendig sind.
16. Haftungsbeschränkung des Vermieters
Der Vermieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Eine Haftung für Schäden, die aus einer nicht vertragsgemässen oder nicht möglichen Nutzung des Anhängers entstehen, ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Insbesondere übernimmt der Vermieter keine Haftung für Schäden an der vom Mieter transportierten Ladung oder für persönliche Gegenstände des Mieters.
Die Haftung für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit bleibt in jedem Fall vorbehalten.
17. Vertragsverletzungen
Bei schwerwiegenden Verstössen gegen diese AGB ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden und die sofortige Rückgabe des Anhängers zu verlangen.
Dies gilt insbesondere bei:
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Überladung
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unzulässiger Nutzung
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Weitervermietung
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Verwendung für rechtswidrige Zwecke
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falschen Angaben des Mieters
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erheblicher Gefährdung des Anhängers
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Nichtbezahlung geschuldeter Mietkosten
Weitere gesetzliche Ansprüche des Vermieters bleiben vorbehalten.
18. Zahlungsbedingungen
Der Mietpreis ist spätestens bei der Übernahme des Anhängers zu bezahlen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Allfällige zusätzliche Kosten aufgrund von Schäden, Verschmutzungen, fehlendem Zubehör oder verspäteter Rückgabe können nachträglich in Rechnung gestellt werden.
19. Anwendbares Recht
Auf sämtliche Mietverhältnisse zwischen dem Vermieter und dem Mieter ist schweizerisches Recht anwendbar.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
20. Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zulässig, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
Mietanhänger-bremgarten.ch
8966 Oberwil-Lieli
Schweiz
21. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Der Vermieter ist berechtigt, diese AGB bei Bedarf anzupassen. Für ein bestehendes Mietverhältnis gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGB.
Mietanhänger-bremgarten.ch
8966 Oberwil-Lieli
Stand: August 2026